Betriebshelferdienst

Betriebshelferdienst

Ansprechperson

Sandra Hefti
Ygrubenstrasse 9
8750 Glarus
Tel 055 640 98 20 
E-Mail: sandra.hefti@bvgl.ch

Bei Abwesenheit von Frau Hefti, können Sie auch Herr Fritz Hefti
076 346 20 36 kontaktieren.

Bestimmungen und Reglement über den Betriebshelferdienst

 

Organisation
1.1    Der Glarner Bauernverband organisiert einen Betriebshelferdienst. Er kann dazu mit anderen Organisationen zusammenarbeiten. Es können voll- und nebenamtliche Betriebshelfer eingestellt werden. Für Organisation, Administration, Einsatz, und Vermittlung des Betriebshelferdienstes ist die Geschäftsstelle des Glarner Bauernverbandes zuständig. Diese führt auch das Kassawesen. Der Vorstand des Glarner Bauernverbandes übt die Oberaufsicht aus. Als finanzielle Kontrollstelle amtieren die Rechnungsrevisoren des Glarner Bauernverbandes.

1.2    Der Betriebshelferdienst leistet Unterstützung bei Unfall, Tod oder Krankheit der Betriebsleitung. (Betriebsleiter:in oder Partner)

         Die Entschädigung gilt für max. 30 Arbeitstage, sofern Arbeitsunfähigkeit besteht, begrenzt auf einmal innerhalb von 365 Tagen.

         Hat der Betriebsleiter/ die Betriebsleiterin zusätzliche Einnahmen aus unselbständigem Nebenerwerb und erhält daraus ein Unfall- oder Krankentaggeld, so wird die Entschädigung des Betriebshelferdienstes im Verhältnis zur Anstellung anteilmässig gekürzt.

1.3    Die Entlöhnung der Betriebshelfer und der Einzug der von den Einsatzbetrieben zu leistenden Kostenbeteiligungen erfolgt durch die Geschäftstelle des Glarner Bauernverbandes. Massgebend sind dabei die Arbeitsrapporte.

1.4    Wenn der Einsatzbetrieb selbständig eine Aushilfe organisiert, leistet der Betriebshelferdienst Unterstützung mit einem pauschalen Tagesbeitrag, ebenfalls begrenzt auf max. 30 Arbeitstage innerhalb von 365 Tagen. Solche Einsätze sind vor Einsatzbeginn mit der Geschäftstelle des Glarner Bauernverbandes abzusprechen. Es dürfen nur Beiträge ausgerichtet werden, wenn der Betrieb gemäss Reglement Anspruch auf einen Betriebshelfer gehabt hätte.

1.5    Die Geschäftsstelle erstellt jeweils eine auf den 31. Dezember abschliessende Jahresrechnung sowie einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Hauptversammlung des Glarner Bauernverbandes sowie der den Betriebshelferdienst unterstützenden Stellen.

  1. Pflichten und Rechte der Betriebshelfer

2.1    Die Betriebshelfer sind verpflichtet die ihnen zugewiesenen Arbeiten und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Bei akuten Erkrankungen von Tieren haben sie nach Rücksprache mit der Betriebsleitung einen Tierarzt beizuziehen. Sie dürfen ihre Vertrauensstellung, die ihnen Einblick in die Betriebs- und Familienverhältnisse bringt, nicht missbrauchen. Nach Abschluss eines Einsatzes sind die verlangten Rapportformulare unverzüglich auszufüllen und der Geschäftstelle abzugeben.

2.2    Die Einsätze beginnen meistens am Morgen des ersten Tages, in der Regel zwischen 5.00 und 6.30 Uhr. Die Betriebshelfer haben sich normalerweise bereits am Vorabend auf dem Betrieb über die Arbeiten zu orientieren.

2.3    Während den Einsätzen können die Betriebshelfer im Einsatzbetrieb Unterkunft beziehen und werden auch von diesen verpflegt. Kost und Logie muss der Betrieb kostenfrei zur Verfügung stellen.

2.4    Die Betriebshelfer sind im Stundenlohn angestellt. Der Bruttolohn beträgt Fr. 25.- / Stunde. Dazu kommt die Ferien- und Feiertagsentschädigung von 8.3%.

2.5    Am Sonntag sind nur die nötigsten Arbeiten zu verrichten.

2.6    Der Lohnabrechnung werden die Arbeitnehmerbeiträge für Sozialversicherungen, Krankentaggeld, BVG, NBU sowie gegeben Falls die Quellensteuer abgezogen.
Die Arbeitgeberbeiträge übernimmt der Einsatzbetrieb vollumfänglich ab dem 31. Tag.

  1. Pflichten und Rechte des Einsatzbetriebes

3.1    Gesuche für Betriebshelfereinsätze sind möglichst frühzeitig, spätestens 14 Tagen nach Ereignis bei der Geschäftsstelle des Glarner Bauernverbandes einzureichen.

3.2    Der Einsatzbetrieb hat den Betriebshelfer umfassend über dessen Aufgaben zu instruieren.

3.3    Der Einsatzbetrieb hat Anspruch auf sachgerechte und speditive Ausführung der dem Betriebshelfer übertragenen Arbeiten. Allfällige Beschwerden über die Arbeit sind unmittelbar bei der Geschäftsstelle vorzubringen.

3.4    Der Einsatzbetrieb muss Mitglied des Glarner Bauernverbandes sein.

3.5    Während der Einsatzdauer hat der Betrieb dem Betriebshelfer, wenn nötig anständige Unterkunft zur Verfügung zu stellen und ihn ausreichend zu verpflegen. Kost und Logie werden dem Betriebshelfer kostenfrei zur Verfügung gestellt. Wohnt der Betriebshelfer nicht auf dem Einsatzbetrieb und pendelt, so sind die Fahrspesen des Betriebshelfers durch den Einsatzbetrieb zu tragen.

3.6    Die Kosten für Betriebshelfereinsätze betragen für den Einsatzbetrieb Fr. 150.- pro Tag.

 Für Mitglieder, welche bei der AGRISANO versichert sind und die Zusatzversicherung «Beitrag Betriebshelferdienst» abgeschlossen haben, betragen die Kosten Fr. 140.- pro Tag.

 Die Entschädigung aus der Betriebshelferdienstkasse gemäss Punkt 1.4 diese Reglements beträgt Fr. 90.- pro Tag.
Für Mitglieder welche bei der AGRISANO versichert sind und die Zusatzversicherung „Beitrag Betriebshelferdienst“ abgeschlossen haben, beträgt die maximale Entschädigung gemäss Punkt 1.4 Fr. 100.00 pro Tag.

Die Betriebshelfereinsätze werden den Einsatzbetrieben von der Geschäftsstelle wie folgt in Rechnung gestellt: Bruttolohn des Betriebshelfers – Entschädigung Betriebshelferdienst

Ab dem 31. Tag geht die volle Kostenüberwälzung zu Lasten des Einsatzbetriebes. Dazu gehören die Arbeitgeberbeiträge an den Sozialversicherungen und Unfallversicherung.

Für die Hin- und Rückfahrt zum Einsatzbetrieb beträgt die Reiseentschädigung Fr. -.60 je Auto-km. Diese Kosten trägt der Einsatzbetrieb. Der Arbeitsweg zählt nicht als Arbeitszeit.

Pro Einsatz ist eine Anmeldegebühr von Fr. 20.00 zu leisten.

3.7    Bei Aushilfen, welche gemäss Punkt 1.4 angestellt werden, ist der Einsatzbetrieb für die Abrechnung der AHV/IV/EO Beiträge sowie die Sicherstellung der nötigen Unfall- und Krankenversicherungen verantwortlich.

Nach Abschluss eines Einsatzes gemäss Punkt 1.4 ist der Geschäftsstelle des Glarner Bauernverbandes unverzüglich eine vom Einsatzbetrieb und der Aushilfe unterzeichnete Lohnabrechnung einzureichen.

3.8    Die Arbeitsunfähigkeit ist immer mit einem Arztzeugnis zu belegen.

3.9    Über allfällige Ausnahmen von vorstehenden Ansätzen entscheidet der Vorstand des Glarner Bauernverbandes.

  1. Bereinigung von Unklarheiten

4.1    Ergeben sich im Zusammenhang mit dem Betriebshelferdienst Unklarheiten oder Reklamationen ist für deren Bereinigung in erster Linie die Geschäftstelle des Glarner Bauernverbandes zuständig. In schweren Fällen entscheidet der Vorstand des Glarner Bauernverbandes.

  1. Reglementsänderungen

5.1    Das vorliegende Reglement kann durch den Vorstand des Glarner Bauernverbandes jederzeit abgeändert werden. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Form.

Die vorliegenden Bestimmungen sind vom Vorstand des Glarner Bauernverbandes am

  1. Januar 2023 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Glarner Bauernverband                                          Kommission Betriebshelferdienst

Fritz Waldvogel                                                          Fritz Hefti

AGRISANO-Kunden können, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, zusätzlich vom Fonds Betriebs- und Familienunterstützung profitieren. Unten aufgeführt das Merkblatt sowie den Antrag:

Merkblatt Fonds für Betriebs- und Familienunterstützung

Antrag Fonds für Betriebs- und Familienunterstützung

Mitglieder der VMMO (Vereinigte Milchbauern Mitte Ost ) können auch das Betriebs- und Familienhelferdienst der VMMO in Anspruch nehmen.