Statuten Bauerngruppe Glarus Süd
I Name, Sitz und Zweck
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Bauerngruppe Glarus Süd“ mit Sitz in Glarus Süd besteht der Verein im Sinne des Art 60 ff des ZGB.
Bei Bezeichnungen sind immer Frauen und Männer gemeint.
2. Zweck des Vereins
Im Zuge der Ausarbeitung der Gesamtrevision Nutzungsplan durch die Behörden von Glarus Süd formierte sich eine lose Gruppe von Bauern aus ganz Glarus Süd, um die für die Landwirtschaft erheblichen Auswirkungen der Gewässerraumausscheidung zu thematisieren und gegebenenfalls zu bekämpfen. Innert 75 Tagen gelang es der Bauerngruppe Glarus Süd, den Gewässerraum innerhalb und ausserhalb der Bauernschaft zum Thema zu machen. An der denkwürdigen ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 16. März 2017 wurde der gesamte Nutzungsplan zurückgewiesen. Um unsere Kräfte auch weiterhin bündeln zu können, wollen wir die lose Bauerngruppe in einen Verein zur Interessenwahrung der Landwirtschaft in Glarus Süd überführen.
Der Verein bezweckt:
Vertretung der Interessen der Land- und Alpwirtschaft von Glarus Süd gegenüber den kommunalen und kantonalen Behörden
Einstehen für einen Bauernstand, der als ebenbürtiger und würdiger Gesprächspartner wahrgenommen wird und auf gleicher Augenhöhe auftritt und verhandelt
Informationsarbeit innerhalb der Bauernschaft
Förderung von landwirtschaftlichen Vertretern in Behörden
Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit und Brückenschlag zwischen der bäuerlichen und nicht-bäuerlichen Bevölkerung von Glarus Süd
Der Verein ist politisch unabhängig und vertritt die Land- und Alpwirtschaft im Ganzen
II Mitgliedschaft
3. Grundsatz
Es können nur natürliche Personen Mitglied werden.
Wer kann Mitglied werden: -Alle Bäuerinnen und Bauern und Älplerinnen und Älpler von Glarus Süd
-Dem Bauernstand nahestehende und / oder interessierte Personen
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Abgewiesene haben das Recht auf Rekurs an die Hauptversammlung.
4. Beginn Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der jährliche Mitgliederbeitrag entrichtet worden ist und der Vorstand die Aufnahme bestätigt hat.
5. Ende Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied seinen jährlichen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet, den Austritt gibt, verstirbt oder vom Vorstand ausgeschlossen wird.
Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Art und Weise gegen die Interessen des Vereines verstösst, wobei dem oder der Ausgeschlossenen das Rekurs recht an die Hauptversammlung zusteht. Der Ausschluss tritt unter Vorbehalt des Beschlusses der Hauptversammlung per sofort in Kraft.
III Organe
6. Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Revisoren
Hauptversammlung
7. Aufgabe der Hauptversammlung
- Festlegung und Änderung der Statuten
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, des oder der Präsidenten und der Revisoren auf die Dauer
- von vier Jahren
- Beschlussfassung über Anträge, die die Kompetenz des Vorstandes übersteigen
- Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes
- Festlegung der Entschädigung des Vorstandes und von Kommissionen
- Festlegung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes
- Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrags
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. Ordentliche Hauptversammlung
Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar. Die Hauptversammlung findet bis am 30. April statt und wird durch den Vorstand einberufen.
Aus Mangel an Themen kann die Hauptversammlung auch für ein Jahr ausgelassen werden.
Die Einladung mit Traktandenliste muss zehn Tage vor der Hauptversammlung per Post den Mitgliedern zugestellt worden sein.
9. Antragsrecht
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu Handen der Hauptversammlung an den Vorstand zu stellen. Über Anträge von Mitgliedern muss abgestimmt werden, wenn diese bis am 31. Dezember beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
10.Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Personen können sich nicht vertreten lassen.
11.Beschlussfassung
Bei Beschlüssen und Wahlen ist im Grundsatz ein Konsens zu erzielen. Es wird mit
einfachem Mehr in offener Abstimmung entschieden.
Wenn es ein Mitglied verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.
Rekurse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sind in geheimer Abstimmung zu
behandeln.
12.Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn:
- der Vorstand es als notwendig erachtet
- 20% der Mitglieder es verlangen
- die Revisoren dies verlangen
Vorstand
13.Mitglieder und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, die möglichst über das ganze Gebiet von Glarus Süd verteilt sein sollten.
Es können auch zwei Personen als Präsidentin oder Präsident gewählt werden (Co-Präsidium).
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand strebt an, seine Beschlüsse und Wahlen im Konsens zu fällen. Ansonsten gilt das einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident einen Stichentscheid treffen oder den Beschluss zurückstellen.
14.Aufgabe des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereines nach aussen und kommuniziert über die aktuellen Themen sowohl nach innen wie auch nach aussen.
Wenn der Vorstand es als notwendig erachtet, ruft er eine Kommission ein, in der Vereinsmitglieder wie auch externe Berater mitwirken können.
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
- Bestimmung von Kassier und Aktuar
- Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
- Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Protokollführung über Hauptversammlung und Vorstandssitzungen
- Der Präsident sowie der Aktuar, bzw in finanziellen Angelegenheiten der Kassier,
- zeichnen kollektiv zu zweien rechtsverbindlich für Vorstand und Verein
- Übertragung einzelner Aufgaben
- Festlegung von Arbeitsschwerpunkten
- Einberufung von Kommissionen, um mit Direktbetroffenen Aufgaben zielführend zu
- bearbeiten
- Der Kassier hat die Jahresrechnung bis am 31. Januar abzuschliessen
Revisionsstelle
15.Revisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
IV Finanzen
16.Mitgliederbeitrag
Der Verein finanziert sich durch einen jährlichen Mitgliederbeitrag sowie Spenden und
Zuwendungen.
Über die Ausgaben entscheidet der Vorstand im Rahmen seiner Kompetenzen.
17.Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V Statutenänderung
18.Bedingungen
Eine teilweise oder gänzliche Statutenänderung kann nur von einer Hauptversammlung vorgenommen werden, zu der unter Angabe des Inhaltes der vorgeschlagenen Änderungen eingeladen worden ist.
19.Beschlussfassung
Die Beschlussfassung über Statutenänderungen bedarf einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
VI Bestimmung
20.Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Glarus
VII Auflösung
21.Auflösung
Die Auflösung und Liquidation kann durch 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
22.Liquidation
Die Liquidation wird durch den Vorstand vorgenommen. Ein allfälliger Überschuss kommt einer Organisation mit ähnlichem Ziel zugute.
VIII Inkraftsetzung
23.Gründung
Die Gründungsversammlung fand am 04. April 2017 im Restaurant Eidgenossen in Schwanden statt, an der auch diese Statuten genehmigt worden sind.
Tagespräsident: Reto Glarner
Tagesaktuar: André Siegenthaler
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